Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind (vgl. § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Einkommensteuergesetz).
Werbungskosten gehören systematisch zu den Überschusseinkunftsarten (im Gegensatz zu den Gewinneinkunftsarten), also Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitnehmer, Pensionäre), Einkünften
aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenen, Ausschüttungen), Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Vermietung einer Eigentumswohnung) und sonstigen Einkünften.
Zu den Werbungskosten können unter anderem folgende Aufwendungen gehören:
- Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen
- Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur
Einnahmeerzielung dienen
- Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden (z.B. Beiträge zu berufsständischen Kammern bei Architekten, Ärzten, Rechtsanwälten, aber auch Beiträge an Gewerkschaften)
- Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte
- notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, und zwar unabhängig
davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird
- Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung
- Abschreibungen (AfA) für Arbeitsmittel
- Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer
Bitte sprechen Sie mich an, in welchen Fällen der Werbungskosten-Pauschbetrag für Sie günstiger ist.